Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20240919_78•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20240919_78Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette19.09.2024
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Am Sonntag, 29. September 2024, von 10:00 bis 18:00 Uhr, dürfen im Ortszentrum von Windischgarsten Verkaufstätigkeiten ausgeübt werden.
(2) Zu diesem Zweck dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, beschäftigt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 29. September 2024 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.