Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20241128_107•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20241128_107Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette28.11.2024
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Am Samstag, 30. November 2024, von 18:00 bis 20:00 Uhr, und am Sonntag, 1. Dezember 2024, von 11:00 bis 18:00 Uhr, dürfen im Ortskern von Windischgarsten Verkaufstätigkeiten ausgeübt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 30. November 2024 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2024 außer Kraft.