Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) eines Abschnitts der L1296 Offenseestraße als Landesstraße | Omnilex
LGBLA_OB_20250227_17•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) eines Abschnitts der L1296 Offenseestraße als Landesstraße
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) eines Abschnitts der L1296 Offenseestraße als Landesstraße
LGBLA_OB_20250227_17Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) eines Abschnitts der L1296 Offenseestraße als LandesstraßeGazette27.02.2025
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung)eines Abschnitts der L1296 Offenseestraße als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung des folgenden im Gemeindegebiet von Ebensee am Traunsee gelegenen Abschnitts der L1296 Offenseestraße (jeweils blau gefärbt in den beiliegenden Verordnungsplänen, Maßstab 1 : 2.000) als Landesstraße wird aufgehoben (Umreihung):
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebensee am Traunsee über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.