Auf Grund des § 51 Abs. 6 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird verordnet:
§ 1Ausgestaltung und technische Erfordernisse
Das einheitliche automatisationsunterstützte System gemäß § 51 Abs. 6 Oö. Tourismusgesetz 2018 muss so ausgestaltet sein, dass die erforderlichen Daten in einem geeigneten, elektronisch verarbeitbaren Format (als XML-Datei oder CSV-Datei) übermittelt und von der Abgabenbehörde gemäß § 51 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 automatisiert übernommen und weiterverarbeitet werden können.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.