Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung einer Landesstraße (Umreihung) in den Gemeindegebieten von St. Pantaleon und Franking | Omnilex
LGBLA_OB_20260226_18•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung einer Landesstraße (Umreihung) in den Gemeindegebieten von St. Pantaleon und Franking
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung einer Landesstraße (Umreihung) in den Gemeindegebieten von St. Pantaleon und Franking
LGBLA_OB_20260226_18Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung einer Landesstraße (Umreihung) in den Gemeindegebieten von St. Pantaleon und FrankingGazette26.02.2026
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung der L1016 Laubenbachstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan, Anlagen 1 bis 9, Maßstab 1 : 2.000) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnungen der Gemeinderäte der Gemeinden St. Pantaleon und Franking über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Straßenzugs als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der nach Abschluss der Sanierung folgenden Verkehrsfreigabe, wirksam.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.