10000415•Oichten-Riede-Europaschutzgebietsverordnung
10000415Oichten-Riede-EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.07.2006
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Jänner 1982, mit der Teile der Gemeinden Dorfbeuern und Nußdorf am Haunsberg
zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Oichten-Riede-Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 27/1982
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Zu LGBl Nr 51/2006:
Die frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Oichten-Riede-
Naturschutzgebietsverordnung.
(1) Der in den Gemeinden Dorfbeuern und Nußdorf am Haunsberg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, beiderseits des Oberlaufes der Oichten zwischen der Landesgrenze im Norden und der L 207 (Berndorfer Landesstraße) im Süden gelegene, aus Niedermoorwiesen und Waldteilen bestehende Talboden wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.
Im RIS seit
24.02.2026
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Im RIS seit
24.02.2026
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und
Im RIS seit
24.02.2026
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Oichten-Riede’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Im RIS seit
24.02.2026
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 1a Z 2 und 3 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(4) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2023 tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Abs 2, 1a, 3 und 5a sowie die Änderung der Anlage 1 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
Im RIS seit
24.02.2026
Im RIS seit
03.03.2026
Im RIS seit
24.02.2026
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"8 Natur- und Tierschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LSB30000503",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl Nr 27/1982 zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2006 ",
"stammnorm_bgblnummer": "27/1982"
},
"content": {
"source_id": "LSB30000503",
"bundesland": "S",
"applikation": "LrKons"
}
}