Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. Jänner 1989, mit der die Gemeinde Hollersbach aus dem Standesamtsverband Mittersill ausgeschieden wird
StF: LGBl Nr 15/1989
Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
§ 1
Die Gemeinde Hollersbach wird aus dem Standesamtsverband Mittersill mit Wirkung vom 1. Juli 1989 ausgeschieden.
§ 2
§ 2
Die vom Standesamtsverband Mittersill geführten Personenstandsbücher sind von diesem weiterzuführen.