Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. März 1994 betreffend die Nachsicht vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Gewährung des Landespflegegeldes
StF: LGBl Nr 51/1994
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Salzburger Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 99/1993, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
§ 1
Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft kann bei der Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz Fremden nachgesehen werden, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 2
§ 2
Bei der Beurteilung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden ist Bedacht zu nehmen:
§ 3
§ 3
Bei Fremden, denen nach § 2 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl. Nr. 93, Nachsicht vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewährt worden ist, kann von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.