10000910•Rettungsfluggefährdungsgebiet-Verordnung
10000910Rettungsfluggefährdungsgebiet-VerordnungLaw01.05.1995
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"22/92 Verordnungen des Landeshauptmannes - Luftverkehr"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. April 1995 über die Festlegung des Gebietes, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann (Rettungsfluggefährdungsgebiet-Verordnung)
StF: LGBl Nr 74/1995
Auf Grund des § 85 Abs. 3 und 5 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
(1) Das gesamte Land Salzburg mit den im Abs. 2 bestimmten Ausnahmen wird zum Gebiet erklärt, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine besondere Gefährdung darstellen kann.
(2) Als Gefährdungsgebiete gelten nicht:
§ 2
(1) Die im Rettungsfluggefährdungsgebiet erfolgende Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist gemäß § 91a des Luftfahrtgesetzes dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(2) Bereits bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, für die keine Bewilligung vorliegt, sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landeshauptmann zu melden.
(3) Luftfahrthindernisse nach dieser Verordnung sind Seil- oder Drahtverspannungen außerhalb von Sicherheitszonen, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt.
(4) Zur Anzeige gemäß Abs. 1 ist derjenige, der die Anlage errichtet oder ändert, zur Meldung gemäß Abs. 2 der Verfügungsberechtigte über die Anlage verpflichtet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.