Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. November 1996 über die Anerkennung des Halleiner Tierschutzvereines als Verwahrer von Tieren gemäß § 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974
StF: LGBl Nr 91/1996
Gemäß Art 151 Abs 30 B-VG treten landesrechtliche Vorschriften auf
dem Gebiet des Tierschutzes (mit Ausnahme der Jagd- und Fischerei)
mit 1.1.2005 außer Kraft.
alte Dokumentnummer
§ 1
Auf Grund des § 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl Nr 87, in der geltenden Fassung wird der "Halleiner Tierschutzverein für Stadt und Bezirk Hallein" als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.