Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 1996, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden
StF: LGBl Nr 96/1996
Auf Grund der §§ 26 und 31 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Durch LGBl Nr 114/1998 erfolgte durch selbständige Verordnung
(im SARIS nicht gesondert erfaßt) eine Änderung der Anlage 1
(siehe dort).
alte Dokumentnummer
§ 1 alte Dokumentnummer
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Gemeinschaftsjagdgebiet ist der in der Anlage 1 festgelegte Vordruck zu verwenden.
alte Dokumentnummer
§ 2 alte Dokumentnummer
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Eigenjagdgebiet ist der in der Anlage 2 festgelegte Vordruck zu verwenden.
alte Dokumentnummer
§ 3 alte Dokumentnummer
Für den Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages ist der in der Anlage 3 festgelegte Vordruck zu verwenden.
alte Dokumentnummer
§ 4 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.
Im RIS seit
14.12.2023
Anl. 1 Im RIS seit
Im RIS seit
14.12.2023
Anl. 2 Im RIS seit
Im RIS seit
14.12.2023
Anl. 3 Im RIS seit
Im RIS seit
14.12.2023