Gesetz vom 24. Oktober 1996, mit dem ein Teil der Großglocknerstraße als Landesstraße übernommen wird
StF: LGBl Nr 4/1997 (Blg LT 11. GP: RV 579, 3. Sess; AB 61, 4. Sess)
alte Dokumentnummer
§ 1
§ 1
Als Landesstraße II. Ordnung wird unter der Bezeichnung "L 271 Großglockner Landesstraße" der von der B 311 - Pinzgauer Straße beim Knoten Pichl abzweigende Teil der Großglocknerstraße bis zur Kapelle Embach in einer Länge von 9,35 km übernommen.
§ 2
§ 2
Die Großglockner Hochalpenstraße Aktiengesellschaft hat durch fünf Jahre jährlich einen Beitrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenen Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.