20000190•Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung
20000190Tbc-ReihenuntersuchungsverordnungOrdinance01.07.2002
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"10 Sanitätswesen und Umweltschutz"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. April 2002 betreffend die Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle durch
Reihenuntersuchungen (Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung)
StF: LGBl Nr 51/2002
Auf Grund des § 23 Abs 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl Nr 127/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personen mit Wohnsitz (§ 1 Abs 6 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 45/2006) im Land Salzburg Reihenuntersuchungen angeordnet:
(2) Die von Abs 1 erfassten Personen haben sich bei den im § 2 bezeichneten Stellen in den im § 3 bestimmten Zeiträumen der Reihenuntersuchung zu unterziehen.
(3) Die Verpflichtung, die Untersuchung vornehmen zu lassen, besteht nicht, wenn der zu einem allgemeinen Termin Vorgeladene vorweist:
Untersuchungsstellen
§ 2
Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
Untersuchungszeitraum
§ 3
Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
Untersuchung
§ 4
Die Reihenuntersuchung hat bei Personen nach vollendetem 14. Lebensjahr jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
Berichtspflicht
§ 5
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:
Verwaltungsübertretung
§ 6
Wer seiner Verpflichtung zur Untersuchung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Tuberkulosegesetz.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2009 tritt mit 3. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2013 tritt mit 31. August 2013 in Kraft.