20000443•Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung
20000443Weidmoos - EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.05.2006
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 2006, mit der Teile der Gemeinde Lamprechtshausen und St Georgen bei Salzburg zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 36/2006
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die im Gemeindegebiet von Lamprechtshausen und St Georgen bei Salzburg gelegenen Teilflächen des Weidmooses zwischen dem Hochmoorkomplex und der Landesgrenze zu Oberösterreich werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden St Georgen bei Salzburg sowie Lamprechtshausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Zu LGBl Nr 53/2015: (Neue Inkrafttretensbestimmung)
Die vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Im RIS seit
24.02.2026
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
Im RIS seit
24.02.2026
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Weidmoos” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Im RIS seit
24.02.2026
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft.
(2) Die mit der Verordnung LGBl Nr 53/2015 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(3) Die §§ 2, 4 Abs 1 und (§) 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
Im RIS seit
24.02.2026
Im RIS seit
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