Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Februar 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Mittersill für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Mittersill – Projekt an der Kreuzung Felbertauernstraße / L 168 Mittersiller Straße)
StF: LGBl Nr 24/2012
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Mittersill über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.