20001034•Salzburger Bautechnikverordnung
20001034Salzburger BautechnikverordnungOrdinance01.07.2016
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"3 Raumordnung und Bauwesen"
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 2016, mit der bautechnische Anforderungen für bauliche Anlagen festgelegt werden (Salzburger Bautechnikverordnung – S.BTV)
StF: LGBl Nr 55/2016
[CELEX-Nr: 32023L2413]
Auf Grund § 6 Abs 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG, LGBl Nr 1/2016, wird verordnet:
Im RIS seit
06.07.2016
Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden:
Bautechnische
Anforderung
OIB-Richtlinie
Sonderregelungen
Nr
Titel
Ausgabe
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
1
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
April 2019
keine
Brandschutz
(je nach Anwendungsfall)
2
Brandschutz
April 2019
gemäß Teil A der Anlage 1
2.1
Brandschutz bei Betriebsbauten
April 2019
keine
2.2
Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
April 2019
keine
2.3
Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
April 2019
keine
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
3
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
April 2019
gemäß Teil B der Anlage 1
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
4
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
April 2019
gemäß Teil C der Anlage 1
Schallschutz
5
Schallschutz
April 2019
Keine
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz
6
Energieeinsparung und Wärmeschutz
März 2015
gemäß Teil D der Anlage 1
Im RIS seit
04.10.2021
Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:
Im RIS seit
04.10.2021
Die Önormen sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien und Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/87/A durchgeführt worden.
(2a) Die Novelle LGBl Nr 78/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/299/A notifiziert.
(3) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz oder der Türkei herangezogen werden.
Im RIS seit
04.10.2021
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen. Für bauliche Maßnahmen, um deren Baubewilligung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sind im Hinblick auf die bautechnischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung und den Wärmeschutz abweichend zu § 1 die Bestimmungen der Bautechnikverordnung-Energie (Abs. 1 Z 3) weiter anzuwenden.
Die §§ 1, 2 und 4 Abs 1 und 2a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige baurechtliche Verfahren sind die §§ 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass auch für diese Verfahren die Sonderregelungen der Anlage 1 Teil B, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 gelten.
Im RIS seit
04.10.2021
Im RIS seit
04.10.2021