20001036•Grundversorgungs-Verordnung
20001036Grundversorgungs-VerordnungOrdinance01.07.2016
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"12 Sozialwesen und Jugendschutz"
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2016, mit der für die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Kostenhöchstsätze, Zusatzleistungen und Freibeträge festgelegt werden (Grundversorgungs-Verordnung)
StF: LGBl Nr 57/2016
Auf Grund der §§ 6 Abs 6 sowie 7 Abs 1 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
11.07.2016
(1) Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:
bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft:
a)
für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag
25,00 €
b)
für das Taschengeld pro Person und Monat
40,00 €
c)
für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat
10,00 €
bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft:
a)
für den Mietaufwand pro Monat:
aa)
für eine Einzelperson
165,00 €
bb)
für Familien (ab zwei Personen) gesamt
330,00 €
b)
für die Verpflegung pro Monat:
aa)
für Erwachsene
260,00 €
bb)
für Minderjährige
145,00 €
cc)
für unbegleitete Minderjährige
260,00 €
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden pro Person und Tag
112,00 €
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe pro Person und Tag
130,00 €
für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Tag
112,00 €
für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag
35,00 €
für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr
200,00 €
für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit
3,63 €
für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr
150,00 €
(2) Abweichend zu Abs 1 gelten für den Unterbringungszeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 folgende Kostenhöchstsätze:
27,00 €,
99,00 €,
67,50 €,
44,50 €.
Im RIS seit
24.10.2025
Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden:
(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen:
(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:
für die Person mit Einkünften
a)
aus einem Lehrverhältnis
150 €
b)
aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit
110 €
für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied
80 €.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 53/2013, außer Kraft.
(2) Die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 lit a und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2022 treten in Kraft:
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2023 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Geltendmachung der Erhöhung der Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Abs 2 für den Unterbringungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgen.
(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Im RIS seit
24.10.2025