20001043•Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See
20001043Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller SeeOrdinance22.09.2016
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See
StF: LGBl Nr 75/2016
Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Zeller See, im Folgenden als „See“ bezeichnet.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
Auf dem See ist verboten:
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
(1) In den Schutzzonen gemäß Abs 2 ist die Ausübung der Schifffahrt vom 15. Juni bis 30. August, in der Schutzzone gemäß Abs 2 Z 8 die Verwendung von Segelbrettern, ausgenommen zum Ab- und Anlegen auf dem kürzest möglichen Weg, während der jährlichen Betriebszeit der Linienschifffahrt verboten.
(2) Schutzzonen sind die folgenden Bereiche:
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
(1) Die Start- und Landegassen nach Abs 2 sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersports durch dazu Berechtigte vorbehalten.
(2) Start- und Landegassen sind:
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
(1) Für die im folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4:
Fahrzeuge
Ausnahme vom Verbot des
Anmerkungen
§ 2
§ 3
§ 4
Z 1a
Z 1b
Z 2
Z 3
Fahrten des Bundesheeres
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
X
X
X
X
X
X
bei Ausbildungsfahrten
X
X
X
X
Fahrten der Bundespolizei
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
X
X
X
X
X
X
bei Ausbildungsfahrten
X
X
X
X
Fahrten der Feuerwehr
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
X
X
X
X
X
X
bei Ausbildungsfahrten
X
X
X
X
Fahrten des Rettungsdienstes
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
X
X
X
X
X
X
bei Ausbildungsfahrten
X
X
X
X
Fahrten des gewässerkund-lichen Dienstes
im Einsatz
X
X
X
X
X
bei Ausbildungsfahrten
X
X
X
Fahrten zur Seenreinhaltung
X
X
X
X
X
Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei
X
X
X
X
X
Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich
X
X
X
X
X
X
Fahrten zur Vornahme von Arbeiten
X
X
X
X
X
X
Fahrgastschiffe im Linienverkehr
X
X
X
Fahrzeuge der Wasserski GmbH
X
X
Fahrzeuge der Stadtgemeinde Zell am See
X
X
Schleppfahrzeuge
X
X
Anmerkungen:
Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.
Die Ausnahme gilt nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter oder Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.
(2) Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß Abs 1 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
07.09.2021
Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen im Sinn des § 25 SchFG entsprechend der Anlage 4 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung kundzumachen.
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
07.09.2021
(1) Diese Verordnung tritt mit 22. September 2016 in Kraft. Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote treten mit Anbringung der diesbezüglichen Schifffahrtszeichen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See, LGBl Nr 58/1990, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 86/1997, LGBl Nr 42/1999, LGBl Nr 14/2001 und LGBl Nr 44/2005 außer Kraft.
(3) Die §§ 5 Abs 1 und (§) 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
07.09.2021
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