Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2017 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Kaprun für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Kaprun – Projekt im Bereich der GP 803/1, KG Kaprun)
StF: LGBl Nr 114/2017
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
03.01.2018
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 803/1 (Teilfläche), KG 57310 Kaprun, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
03.01.2018
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
03.01.2018
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 23. Dezember 2017 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.