Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 2018 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Anif für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif)
StF: LGBl Nr 11/2018
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
31.01.2018
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 732/1, 733/1 und 733/2, jeweils KG 50301 Anif, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
31.01.2018
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Anif über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
31.01.2018
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 26. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.