20001202•Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen
20001202Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten FlüssenOrdinance19.03.2019
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. März 2019 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach
StF: LGBl Nr 12/2019
Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 sowie Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
19.03.2019
Diese Verordnung gilt für die Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach, ausgenommen deren Grenzstrecken sowie für alle Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Flüsse.
Im RIS seit
19.03.2019
(1) Das Befahren der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen ist verboten.
(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht:
(3) Abs 2 Z 3 und 4 lässt besondere Fahrverbote, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
Im RIS seit
18.06.2024
(1) Die eingesetzten aufblasbaren Ruderfahrzeuge müssen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung gemäß § 34 Abs 6 der Seen- und Flussverkehrsordnung ausgestattet sein.
(2) Der Antrag auf Zuweisung einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung ist vom Verfügungsberechtigten des aufblasbaren Ruderfahrzeugs beim Landeshauptmann zu stellen. Dem Antrag sind anzuschließen:
Im RIS seit
19.03.2019
(1) Das Befahren der folgenden Abschnitte der Salzach („Verbotsbereiche“) ist mit den jeweils dazu festgelegten Fahrzeugen verboten.
Verbotsbereich
Geltungsbereich des Verbots
Beginn
Ende
Fluss-Km 80,420
Kraftwerk Hallein
Fluss-Km 75,250
südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke
Motorfahrzeuge im Sinn des § 2 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes
Fluss-Km 75,250
südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke
Fluss-Km 74,900
Tosbecken des Unterwasserbereichs des Kraftwerks Urstein
/Dokumente/Landesnormen/LSB40022259/hauptdokument.img1is.pngalle Fahrzeuge im Sinn des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes
/Dokumente/Landesnormen/LSB40022259/hauptdokument.img2is.pngSegelbretter
/Dokumente/Landesnormen/LSB40022259/hauptdokument.img3is.pngPaddelbretter
/Dokumente/Landesnormen/LSB40022259/hauptdokument.img4is.pngStand-Up-Paddelbretter
(2) Die Verbote des Abs 1 gelten nicht:
(3) Das Verbot des Abs 1 Z 1 gilt nicht: für ein Sicherungs- oder Begleitfahrzeug des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg zur Sicherung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten von Ruderfahrzeugen vom 1. Oktober bis 31. Mai in der Zeit von 9:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:30 bis 11:30 Uhr und von 15:00 bis 17:30 Uhr.
Im RIS seit
19.03.2019
Die sich aus § 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlagen 3 und 4 SFVO kundzumachen.
Im RIS seit
19.03.2019
Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 2 Abs 2 Z 2 oder Z 3 lit c oder § 4 Abs 2 Z 2 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
Im RIS seit
19.03.2019
(1) Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 begeht insbesondere, wer
Im RIS seit
19.03.2019
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als Verweisungen auf die nachfolgend letztzitierte Fassung:
Im RIS seit
18.06.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Weitere auf der Enns, Lammer Mur, Saalach oder Salzach bestehende schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4) Die auf Grund der §§ 2 Abs 2 Z 3 und 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach sowie die auf Grund des § 2 Abs 3 Z 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg erteilten Ausnahmen gelten in unverändertem Umfang als Ausnahmen im Sinn der §§ 2 Abs 2 Z 3 lit c und 4 Abs 2 Z 2 dieser Verordnung weiter.
Im RIS seit
19.03.2019
Die §§ 2 Abs 3 und (§) 8 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2024 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
18.06.2024
Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 100/2025 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
06.10.2025
Im RIS seit
06.10.2025
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"22/94 Verordnungen des Landeshauptmannes - Schifffahrt"
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