Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 2019 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Großgmain für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Großgmain – Projekt im Bereich der GP 424/15, KG Großgmain)
StF: LGBl Nr 53/2019
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
09.09.2019
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 424/4 (TF), 424/15 und 424/17, jeweils KG 56517 Großgmain, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 665 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
09.09.2019
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großgmain über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
09.09.2019
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 23. August 2019 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.