20001268•Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz
20001268Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger SozialhilfegesetzOrdinance01.01.2021
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 2020 über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz
StF: LGBl. Nr. 87/2020
Auf Grund des § 8 Abs 3 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Im RIS seit
07.09.2020
(1) Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel des Hilfesuchenden sind:
(2) Der nach Abs 1 Z 1 nicht anzurechnende Betrag (Freibetrag) ist jedenfalls mit dem Betrag von 55 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) begrenzt.
Im RIS seit
10.12.2025
Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen ist im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung unter Anrechnung einer allfällig bezogenen Familienbeihilfe ein Geldbetrag zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse in der Höhe von 20 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 SUG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 1 Abs 1 Z 1 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Dieser Betrag gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz S.SHG ist sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
07.09.2020
Die Landesregierung hat den sich nach § 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen monatlichen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Im RIS seit
07.09.2020
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Im RIS seit
07.09.2020
(1) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2025 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Im RIS seit
10.12.2025
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"12 Sozialwesen und Jugendschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LSB40024290",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl Nr 87/2020",
"stammnorm_bgblnummer": "87/2020"
},
"content": {
"source_id": "LSB40024290",
"bundesland": "S",
"applikation": "LrKons"
}
}