20001273•Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung
20001273Fraham-Aag-Zellhof – EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.10.2020
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. September 2020, mit der ein Teil des Naturschutzgebietes Trumerseen zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 94/2020
Aufgrund der §§ 19 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
28.09.2020
(1) Ein Teil des Naturschutzgebietes Trumerseen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
28.09.2020
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Gebietes als Lebensraum für:
Im RIS seit
25.02.2026
Im Schutzgebiet findet § 3 der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung mit den Maßgaben Anwendung, dass
Im RIS seit
28.09.2020
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Im RIS seit
28.09.2020
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Im RIS seit
28.09.2020
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Im RIS seit
28.09.2020
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
Im RIS seit
25.02.2026
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
Im RIS seit
25.02.2026
Im RIS seit
28.09.2020
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