Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg | Omnilex
20001288•Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg
Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg
20001288Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland SalzburgOrdinance01.01.2022
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Dezember 2020 über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg
StF: LGBl Nr 123/2020
Auf Grund des § 5 Abs 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl I Nr 16, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
23.12.2020
§ 1 Im RIS seit
(1) Die in der Anlage angeführten Gemeinden sind zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden vereinigt.
(2) Die Standesamtsverbände nach Abs 1 und die Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 47 Abs 1 und 3 StbG gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs 5 PStG 2013 iVm § 47 Abs 4 StbG) geführt.
(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände führen die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und haben ihren Sitz in den dort angeführten Sitzgemeinden.
Im RIS seit
23.12.2020
§ 2 Im RIS seit
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im RIS seit
23.12.2020
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.