20001356•Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung
20001356Gschwendter Moos-EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.01.2022
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 2021, mit der ein Teil des im Gemeindegebiet von Strobl gelegenen Naturschutzgebietes Wolfgangsee-Blinklingmoos zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 126/2021
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
05.01.2022
(1) Ein Teil des Naturschutzgebietes Wolfgangsee-Blinklingmoos wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Gschwendter Moos“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1.500 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Im RIS seit
05.01.2022
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang II genannten Moosart Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) sowie der in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii).
Im RIS seit
05.01.2022
Im Schutzgebiet findet § 2 Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 98/1983, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Im RIS seit
05.01.2022
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Im RIS seit
05.01.2022
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Gschwendter Moos“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Im RIS seit
05.01.2022
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Im RIS seit
05.01.2022
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Im RIS seit
05.01.2022
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Im RIS seit
05.01.2022
Im RIS seit
05.01.2022
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