Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2022, mit der nähere Bestimmungen zum Allgemeinen Landeshaushaltsgesetz 2018 erlassen werden (Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022 – ALHVO 2022)
StF: LGBl Nr 27/2022
Auf Grund des § 26 Abs 6 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
01.04.2022
§ 1 Im RIS seit
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die folgenden Vorhaben des Landes:
Im RIS seit
06.05.2024
§ 2 Im RIS seit
Ein Vorhaben des Landes gemäß § 1 fällt dann unter die laufenden Wirtschaftserfordernisse, wenn
Im RIS seit
01.04.2022
§ 3 Im RIS seit
In Bezug auf die im § 1 festgelegten Betragsgrenzen ist es nicht zulässig, Vorhaben zu stückeln, um damit die Anwendung des § 26 ALHG 2018 zu vermeiden. Es ist das gesamte geplante Vorhaben zu betrachten.
Im RIS seit
01.04.2022
§ 4 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
Im RIS seit
01.04.2022
§ 5 Im RIS seit
§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2024 tritt mit 3. Mai 2024 in Kraft.