Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. März 2023 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bergheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bergheim – Projekt im Bereich der GP 1946/4, KG Bergheim I)
StF: LGBl Nr 33/2023
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
30.03.2023
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
30.03.2023
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
30.03.2023
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.