20001443•Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
20001443Photovoltaik-KennzeichnungsverordnungOrdinance01.11.2023
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2023, über die Erlassung einer Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
StF: LGBl Nr 73/2023
Auf Grund der §§ 27 Abs 8 und 39b Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
24.10.2023
(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39b Abs 2 ROG 2009 eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus.
(2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den §§ 2 bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist.
Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung
(hinsichtlich der Produktionsfunktion)
erforderliche Punktezahl
Böden der Kategorien 1, 2 und 3
20
Böden der Kategorie 4
30
Böden der Kategorie 5
40
(3) Die Bodenfunktionsbewertung ist im geographischen Informationssystem des Landes (§ 7 Abs 2 ROG 2009) als Planungsgrundlage ersichtlich gemacht.
(4) Für eine Bodenfunktionsbewertung im Einzelnen ist die ÖNORM L 1076, Grundlagen zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.3.2013, heranzuziehen.
Im RIS seit
24.10.2023
(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen:
Lage der Anlage
Punkte
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14
5
im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14
10
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1
15
(2) Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt:
Gebiet
Übergangsbereich
Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt
150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse
Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt
100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse
Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha
100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
Verkehrsflächen für Parkplätze (§ 35 Abs 3 ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha
100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha
100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe
50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
Landwirtschaftliche Hofstellen
100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle
Bergbaustandorte
100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid
Deponieflächen gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien
100 m Abstand um die Grenzen der Deponie
Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz
100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten
Abfallbehandlungsanlagen
100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage
Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur
100 m Abstand um die Bauten der Anlage
Umspannwerke
100 m Abstand um die Grenzen der Anlage
Kommunale Kläranlagen
100 m Abstand um die Grenzen der Anlage
Im RIS seit
24.10.2023
(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:
a)
für Agri-Photovoltaikanlagen
5 Punkte;
b)
für innovative Agri-Photovoltaikanlagen
10 Punkte;
a)
für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha
5 Punkte;
b)
für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha
10 Punkte.
(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als:
Im RIS seit
24.10.2023
Je nach Leistung der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:
5
Punkte;
10
Punkte
Im RIS seit
24.10.2023
(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte
(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.
Im RIS seit
24.10.2023
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft.
Im RIS seit
24.10.2023
Im RIS seit
24.10.2023