Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz | Omnilex
20001447•Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
20001447Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger NächtigungsabgabengesetzOrdinance01.12.2023
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. November 2023 über die Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
StF: LGBl Nr 83/2023
Auf Grund der §§ 5 Abs 6 und 15 Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG, LGBl Nr 7/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
28.11.2023
§ 1 Im RIS seit
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 2 SNAG darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
Im RIS seit
28.11.2023
§ 2 Im RIS seit
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 5 SNAG in Kurbezirken hat zwischen 81 Cent und 3,68 € zu liegen.
Im RIS seit
28.11.2023
§ 3 Im RIS seit
Die Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein gemäß § 15 Abs 1 SNAG ist in einer Höhe von bis zu 2,00 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.
Im RIS seit
28.11.2023
§ 4 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.