20001483•Weideschutzgebietsverordnung
20001483WeideschutzgebietsverordnungOrdinance14.06.2024
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 2024, mit der im Land Salzburg Weideschutzgebiete ausgewiesen werden (Weideschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 53/2024
Auf Grund des § 58c Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Im RIS seit
14.06.2024
(1) Zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Weidewirtschaft betrieben wird, werden im Land Salzburg Gebiete, in welchen Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (arbeitstechnisch- oder kostenmäßig) verbunden sind, als Weideschutzgebiete ausgewiesen.
(2) Als Herdenschutzmaßnahmen gemäß dieser Verordnung werden die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden verstanden.
Im RIS seit
14.06.2024
Im Sinn des § 58c Abs 2 JG werden als fachliche Kriterien für die Beurteilung der Gebiete im Hinblick auf die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden herangezogen:
Im RIS seit
14.06.2024
In jenen Gebieten, welche sich aus dem Übersichtslageplan (Anlage I) im Maßstab 1 : 450.000 und den Teilplänen (Anlagen II A1 bis E6) im Maßstab 1 : 90.000 ergeben, sind Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Diese Gebiete werden als Weideschutzgebiete ausgewiesen.
Im RIS seit
14.06.2024
Bei Maßnahmengebietsverordnungen (§ 58a JG), die sich auf Braunbären, Wölfe oder Luchse beziehen, kommen die Herdenschutzmaßnahmen der Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und der dauernden Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes gemäß § 3 auch als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.
Im RIS seit
14.06.2024
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 wird regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, evaluiert.
Im RIS seit
14.06.2024
Diese Verordnung tritt mit 14. Juni 2024 in Kraft.
Im RIS seit
14.06.2024
Im RIS seit
14.06.2024
Im RIS seit
14.06.2024
Im RIS seit
14.06.2024
Im RIS seit
14.06.2024
Im RIS seit
14.06.2024
Im RIS seit
17.06.2024
Im RIS seit
17.06.2024
Im RIS seit
17.06.2024
Im RIS seit
14.06.2024
Im RIS seit
14.06.2024
Im RIS seit
14.06.2024
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Im RIS seit
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Im RIS seit
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Im RIS seit
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Im RIS seit
14.06.2024