20001498•Salzachauen-Europaschutzgebietsverordnung
20001498Salzachauen-EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance20.09.2024
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. September 2024, mit der Teile der Gemeinden Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg zu einem Europaschutzgebiet erklärt werden (Salzachauen-Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 81/2024
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
20.09.2024
(1) Die in den Gemeindegebieten von Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg gelegenen Teile der Salzach, der Antheringer Au, der Weitwörther Au und der Irlacher Au werden zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie die Grenzen des nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Bereichs („FFH-RL“) und des nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Bereichs („VS-RL“) sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt der Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeinden Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
20.09.2024
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Im RIS seit
20.09.2024
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:
(3) Von den Verboten der Abs 1 und von den in der folgenden Tabelle jeweils angeführten Verboten des Abs 2 ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
Maßnahmen:
Ausgenommen von Abs 1 und folgenden Z des Abs 2:
Z 6, Z 7, Z 8
Z 1, Z 2, Z 4, Z 6, Z 7, Z 8, Z 9
Z 1
Z 7, Z 8
Z 1, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8
Z 6, Z 7, Z 8
Z 1, Z6, Z 7, Z 8
Z 1, Z 7, Z 8
Z 4
Z 1 und 4 bis 9
Z 5, Z 6, Z 7, Z 8
Z 6
Im RIS seit
20.09.2024
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 und 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Im RIS seit
20.09.2024
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Salzachauen“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.
Im RIS seit
20.09.2024
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Im RIS seit
20.09.2024
Diese Verordnung dient der Umsetzung
Im RIS seit
20.09.2024
Diese Verordnung tritt mit 20. September 2024 in Kraft.
Im RIS seit
20.09.2024
Im RIS seit
20.09.2024
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