Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. August 2025 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Saalfelden für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadtgemeinde Saalfelden – Projekt im Bereich der GP 7, KG Bergham)
StF: LGBl Nr 80/2025
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
04.08.2025
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundparzelle 7 KG 57104 Bergham für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.900 m², davon höchstens 1.250 m² für Verbrauchermärkte, zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
04.08.2025
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
04.08.2025
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.