Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. April 2026, mit der die Höhe der Fördermittel für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für das Jahr 2026 festgelegt wird (Allgemeine Fördermittelverordnung 2026 – AFmV 2026)
StF: LGBl Nr 34/2026
Auf Grund der §§ 49 Abs 3 und 53c Abs 2 Salzburger Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
22.04.2026
§ 1 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
Die die im § 49 Abs 1 S.KBBG festgelegten Ausgangsbeträge werden in folgender Höhe festgesetzt:
je Kind allgemein
je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung
813,20 €
1.171,50 €
Im RIS seit
22.04.2026
§ 2 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 S.KBBG beträgt der Stundengrundbetrag im Jahr 2026
Im RIS seit
22.04.2026
§ 3 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.