Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl Nr 90/1994, wird geändert wie folgt:
§ 2 Abs 4 lautet:
"(4) In der Verordnung sind folgende Abschläge vorzusehen:
"(3) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2001 tritt mit 1. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können rückwirkend auf diesen Zeitpunkt erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht überschreiten."