LGBL_SA_20010906_72•Salzburger Rettungsverordnung - SRV
LGBL_SA_20010906_72Salzburger Rettungsverordnung - SRVGazette06.09.2001
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 2001 über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung (Salzburger Rettungsverordnung - SRV)
Auf Grund des § 5b des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal, die Krankentransportfahrzeuge und die Einsatzstellen und Einsatzleitstellen im Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuwenden.
Mindestanforderungen sowie Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals
Allgemeine Anforderungen
§ 2
Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die physisch und psychisch für diesen geeignet sind und die Vertrauenswürdigkeit besitzen. Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigten Arzt festzustellen. Für die eigenverantwortliche Rettungstätigkeit ist Volljährigkeit, für die beaufsichtigte Rettungstätigkeit die Vollendung des 16. Lebensjahres erforderlich. Die physische und psychische Eignung ist spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre zu überprüfen.
Mindestausbildungserfordernisse
§ 3
(1) Der nicht schulungsbeaufsichtigte Einsatz im Rettungsdienst setzt den erfolgreichen Abschluss folgender Ausbildungen voraus:
(2) Der Einsatz im Notarztwagen für Rettungstransporte (§ 8 Z 5), im Notarzteinsatzfahrzeug (§ 8 Z 6) sowie im Rettungshubschrauber (§ 10) setzt Folgendes voraus:
(3) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzfall nur im Sinn des Abs 1 bzw 2 ausgebildetes Personal für ihn tätig wird.
Einsatzfahrer
§ 4
Einsatzfahrer müssen zusätzlich zur Absolvierung der im § 3 Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Ausbildungen über eine Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen, über genaue Ortskenntnisse im Einsatzbereich verfügen und an einer mindestens dreimonatigen Einsatzfahrerschulung teilgenommen haben. Bei der Einsatzfahrerschulung sind Probefahrten durchzuführen und die erforderlichen Fertigkeiten im Umgang mit Transportfahrzeugen zu vermitteln.
Durchführung der Kurse
§ 5
Die zu absolvierenden Ausbildungskurse, ausgenommen die Sanitätsgehilfenkurse, sind von den Rettungsträgern anzubieten und durchzuführen. Die Teilnahme ist vom Rettungsträger durch ein Zertifikat zu bestätigen.
Fortbildung des Einsatzpersonals
§ 6
(1) Die im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst tätigen Personen müssen mit der Handhabung der Geräte und Einrichtungen vertraut sein. Sie haben jährliche Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu besuchen. Die Rettungsträger haben den Besuch der Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
(2) Die Einsatzfahrer müssen überdies alle zwei Jahre an einer praktischen Schulung in der Dauer von mindestens vier Stunden teilnehmen. In dieser Schulung soll das Fahrverhalten verbessert und die technische Fortentwicklung bei Transportfahrzeugen und deren Ausstattung berücksichtigt werden.
(3) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 3 Salzburger Rettungsgesetz) können rettungsspezifische Sonderausbildungsprogramme anbieten und durchführen.
Krankentransportfahrzeuge
Allgemeine Anforderungen
§ 7
(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete, mit dem Symbol des Rettungsträgers gekennzeichnete Transportfahrzeuge einzusetzen. Geeignet ist ein Rettungs- und Krankentransportfahrzeug, wenn es zumindest dem der Transportart entsprechenden Qualitätsstandard entspricht.
(2) Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden, gelten auch dann als geeignete Fahrzeuge, wenn sie den in dieser Verordnung geforderten Qualitätsstandards für den Schutz der Gesundheit auch in anderer Weise, als im § 8 festgelegt, entsprechen. Prüfbescheinigungen, die nach den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften des EU- bzw EWR-Herkunftsstaates ausgestellt worden sind, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen.
Fahrzeugarten für den bodengebundenen Transport
§ 8
Folgende Arten von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen für den bodengebundenen Transport werden unterschieden:
Personelle Besetzung und Mindestausstattung der Fahrzeuge
§ 9
(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen:
(2) Für die Mindestausstattung der Fahrzeuge gelten die Festlegungen in der Anlage. Die Geräte und das Material für die Versorgung von Notfällen müssen so zusammengestellt sein, dass eine rasche Versorgung der Patienten bzw bestimmter Patientengruppen gewährleistet ist (zB Zusammenstellung als Notfallkoffer bzw Arztkoffer, Kinder- und Geburtenkoffer, Verbandskoffer, Bülaukoffer oder Unfallkoffer).
Transporte in der Luft
§ 10
(1) Für den Transport in der Luft geeignet sind Rettungshubschrauber, das sind speziell eingerichtete und ausgerüstete Hubschrauber, die den weit reichenden Einsatzanforderungen sowie Anforderungen an Platzangebot, medizinische und technische Rettungsausrüstung entsprechen und in der Hauptsache für Rettungsflüge eingesetzt werden. Die Anforderungen müssen dabei der Versorgung von Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen genügen.
(2) Rettungshubschrauber müssen zumindest mit einem Hubschrauberpiloten, einem Flugrettungsarzt (Notarzt), einem nach § 3 Abs 2 Z 1 bis 11 ausgebildeten Notfallsanitäter/Notfallhelfer und erforderlichenfalls mit einem Bergungsspezialisten besetzt sein.
(3) Bei der Ausstattung des Rettungshubschraubers gilt hinsichtlich der Zusammenstellung der Geräte und Materialien § 9 Abs 2 zweiter Satz, wobei der in der Anlage festgelegten Mindestausstattung für NAW und NEF zu entsprechen ist.
(4) Wenn dem Rettungsträger eigene Rettungshubschrauber im Sinn des Abs 1 nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, können im Einvernehmen mit den Eigentümern auch andere Hubschrauber, die entsprechend Abs 1 und 3 ausgerüstet und entsprechend Abs 2 personell besetzt sind, eingesetzt werden.
Ausstattung der Einsatzstellen und Einsatzleitstellen
Einsatzstellen
§ 11
(1) Jede Einsatzstelle ist an der Straßenseite bei Tag und Nacht durch eine leicht lesbare äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die Bezeichnung hat den Namen des Rettungsträgers zu enthalten.
(2) Jede Einsatzstelle muss mindestens über folgende Räume verfügen:
(3) Der Erste-Hilfe-Raum muss mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen und dem notwendigen Sanitätsmaterial zur Leistung erster Hilfe ausgestattet sein.
(4) Die Garagen müssen beheizbar sein und eine Waschmöglichkeit für die Transportfahrzeuge aufweisen. Für einfache Reparaturarbeiten, die vom Fahrpersonal ausgeführt werden können, muss geeignetes Werkzeug vorhanden sein.
(5) Jede Einsatzstelle muss über ein Funkanlage verfügen, mit der ihre im Einsatz befindlichen Transportfahrzeuge jederzeit erreicht werden können.
Einsatzleitstellen
§ 12
Jede Landes- oder Bezirksleitstelle (Einsatzleitstelle) muss über eine Notrufnummer verfügen. Diese Notrufnummer darf nicht weitergeschaltet werden. Zusätzlich muss die Leitstelle über mindestens eine weitere vom Notruf unabhängige Telefonnummer verfügen.
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 13
Diese Verordnung tritt mit dem vierten auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 14
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/503/A notifiziert.
Anlage
zu § 9 Abs 2
Fahrzeug-Mindestausstattung für den bodengebundenen Transport
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Haupttrage/Tragengestell - 1 1 1 1 -
Schaufeltrage - 1 - 1 1 -
Vakuummatratze - - - 1 1 -
Klappbarer oder nicht
klappbarer Tragestuhl
oder Tragesessel
(erforderlich, sofern
nicht auch die Haupttrage
diese Funktion
erfüllen kann) 1 1 1 1 1 -
Tragetuch- oder matratze - 1 1 1 1 -
Einrichtung zur Aufnahme
und Fixierung eines
Rollstuhles 1 - - - - -
Sessel für Personal
im Patientenraum 1 1 1 1 1 -
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Immobilisationsgerät (Satz) - - - - - 1
Halskrausen für Erwachsene - - - 1 1 1
Halskrausen für Kinder - - - 1 1 1
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Stationäre
Sauerstoffanlage,
Kapazität mindestens
2000 l (bei normaler
Temperatur und normalem
Druck), mit Druck- und
Durchflussanzeige und
mit regulierbarem
Durchflussregler mit
max Auslasskapazität von
mind 10 l/min. - - - 1 1 -
Tragbares Sauerstoffgerät,
Kapazität mindestens
200 l (bei normaler
Temperatur und normalem
Druck), mit Druck- und
Durchflussanzeige und mit
regulierbarem
Durchflussregler mit max
Auslasskapazität von
mind 10 l/min - 1 1 1 1 1
Schnellkupplung für
Sauerstoffanschluss - - - 1 1 -
Beatmungsbeutel mit Masken
und Guedel-Tuben für alle
Altersstufen von Patienten
(entsprechend den regionalen
Erfordernissen) - - 1 1 1 1
Beatmungsmaske mit Tuben
mit Anschlussmöglichkeit
zur Sauerstoffbeigabe - 1 1 1 1 1
Tragbares Hand-Absaugegerät - 1 1 1 1 1
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Manuelles
Blutdruckmessgerät mit
Manschetten für Armumfang
von 10 bis 66 cm - - 1 1 1 1
Pulsoximeter - - - - 1 1
Stethoskop - - 1 1 1 1
Thermometer (Messbereich
mind 28°C bis 42°C) - - - 1 1 1
Diagnostik-Leuchte - - - 1 1 1
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Schmerzstillende Mittel - - - - ja ja
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Infusionslösung - - 1 l 1 l 4 l 4 l
Zubehör für die
Verabreichung von
Injektionen und
Infusionen
(vollständiger Satz) - - 2 2 2 2
Behältnis für
Infusionsflaschen;
geeignet, um mind 2 l
Infusionslösung mittels
Thermostatregelung bei
37 ± 2°C zu halten; das
Behältnis muss nicht
herausnehmbar sein - - - - 1 1
Infusionshalterung mit
einer Mindesttragfähigkeit
von 5 kg, die so angebracht
sein muss, dass das
Infusionsgerät den
Patienten an jeder Seite
erreichen kann und zwei
Infusionsgeräte unabhängig
voneinander festgehalten
werden können - 1 1 2 2 -
Ausrüstung zur
Druckinfusion - - - 1 1 1
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Defibrillator/EKG-
Sichtgerät mit
Darstellung und
Aufzeichnung des
Herzrhythmus des
Patienten. Die
Akkumulatoren des
Gleichstrom-Defibrillators
müssen durch Einrichtungen
des Fahrzeugs wieder
aufgeladen werden können,
wenn sie nicht
auswechselbar sind nach
ICE 601-2-4 - - - - 1 1
Herzschrittmachergerät - - - - 1 1
Transportable Einheit
einfacher Beatmungshilfen
mit: Beatmungsbeutel,
Beatmungsmaske mit
Anschlussmöglichkeit zur
Sauerstoffbeigabe,
Guedel-Tuben, Absauggerät - - - 1 - -
Transportable Einheit
für erweiterte
Wiederbelebungsmaßnahmen
mit: Ausrüstung für die
Verabreichung von
Infusionen einschließlich
geeigneter
Venenverweilkanülen,
Infusionslösungen,
Infusionsgeräten und
Fixationsmaterial,
Ausrüstung für die
Intubation einschließlich
Laryngoskopgriff(en) mit
passenden Spateln,
Magill-Zangen,
Führungsstäbchen,
Endotrachealtuben mit
Konnektoren, Blockerspritze
und -klemme,
Tubus-Fixationsmaterial,
Stethoskop, Ausrüstung zur
Applikation von
Medikamenten usw - - - - 1 1
Inhalator - - - - 1 1
Thoraxdrainage-Set - - - - 1 1
Infusionspumpe - - - - 1 1
Zentrale Venenkatheter - - - - 1 1
Automatisches
Beatmungsgerät - - - - 1 1
Regulierbares
PEEP-Ventil - - - - 1 1
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Bettwäsche - 1 2 1 1 -
Decken 2 2 4 2 2 1
Material zur Wundabdeckung - ja ja ja ja ja
Material zur Wundabdeckung
bei Verbrennungen und
Verätzungen - - - ja ja ja
Replantat-Beutel,
doppelwandig, um die
Temperatur für mind
6 Stunden bei + 4°C bis
Nierenschale - 2 2 2 2 1
Urinflasche
(nicht aus Glas) - 1 1 1 1 -
Behältnis zur Aufnahme
spitzer Behandlungsteile
(Kanülen) - 1 1 1 1 1
Operations-Handschuhe
(Paare) - 5 5 5 5 5
Notgeburt-Set - 1 1 1 1 1
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Persönliche
Schutzkleidung, Jacke
oder Weste mit gut
erkennbaren Reflex-
Streifen (Anzahl
entsprechend der
Fahrzeugbesatzung) ja ja ja ja ja ja
Besondere persönliche
Schutzkleidung (Anzahl
entsprechend der
Fahrzeugbesatzung) - - ja ja ja ja
Sicherheits-/
Schutzhandschuhe (Paar
entsprechend der
Fahrzeugbesatzung) ja ja ja ja ja ja
Schutzhelm (Anzahl
entsprechend der
Fahrzeugbesatzung) - - - ja ja ja
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Reinigungs- und
Desinfektionsmaterial ja ja ja ja ja ja
Einfaches
Rettungswerkzeug, Satz - - - 1 1 -
Sicherheitsgurt-
Durchtrenner 1 1 1 1 1 1
Warn-Dreieck/-Lampen 2 2 2 2 2 1
Handscheinwerfer 1 1 1 1 1 1
Feuerlöscher 1 1 1 1 1 1
Brechstange 1 1 1 1 1 -
Spaten 1 1 1 1 1 -
Abschleppseil 1 1 1 1 1 1
Kreuzschlüssel 1 1 1 1 1 1
Garnitur Schneeketten 1 1 1 1 1 1
Sondersignale - 1 1 1 1 1
Typ BTW ATW KTW RTW NAW NEF
Funksprechgerät
(stationär im Fahrzeug) 1 1 1 1 1 1
Handfunksprechgerät - - - 1 1 1
Zugang zum öffentlichen
Telefonnetz - - - - - 1
Sprechmöglichkeit
zwischen Fahrer- und
Krankenraum 1 1 1 1 1 -
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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