Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Jänner 2002, mit der die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs 2 und 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 56/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 113/2001, wird geändert wie folgt:
- Im § 11, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die Warnleuchten einzuschalten, wenn das Fahrzeug hält, um Schülern das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen."
- Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Abs 2 lit d lautet:
"d) Kofferrauminhalt: 400 l bzw im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar."
2.2. Im Abs 3 entfällt die Wortfolge "oder in der Einzelgenehmigung".
"(8) Die §§ 11, 15 Abs 2 und 3, 22 und 33 Abs 4 treten mit 1. März 2002 in Kraft."
Für den Landeshauptmann:
Blachfellner