Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 2002 über die Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren am St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg) und an den Krankenhausabteilungen der Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg)
StF: LGBl NR 28/2002
Auf Grund des § 64 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Für das St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg) werden die täglichen Pflegegebühren in der kostendeckenden Höhe mit 538 € festgesetzt.
(2) Für die tageschirurgischen Leistungen am St-Johanns-Spital werden die täglichen Pflegegebühren mit 615 € festgesetzt.
§ 2
(1) Für die Krankenhausabteilungen der Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg) werden die täglichen Pflegegebühren in der kostendeckenden Höhe mit 331 €
festgesetzt.
(2) Wird nur die Tagesklinik der Christian-Doppler-Klinik in Anspruch genommen, ist dafür eine Pflegegebühr von 105 € zu entrichten.
(3) Wird nur die Nachtklinik der Christian-Doppler-Klinik in Anspruch genommen, ist dafür eine Pflegegebühr von 48 € zu entrichten.
§ 3
Die Pflegegebührensätze gemäß den §§ 1 und 2 gelten für Leistungen, die im Kalenderjahr 2002 erbracht werden.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger