LGBL_SA_20020517_51•Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung
LGBL_SA_20020517_51Tbc-ReihenuntersuchungsverordnungGazette17.05.2002
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. April 2002 betreffend die Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle durch Reihenuntersuchungen (Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung)
Auf Grund des § 23 Abs 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl Nr 127/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Personenkreis
§ 1
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personen mit Wohnsitz (§ 1 Abs 6 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001) im Land Salzburg Reihenuntersuchungen angeordnet:
(2) Die von Abs 1 erfassten Personen haben sich bei den im § 2 bezeichneten Stellen in den im § 3 bestimmten Zeiträumen der Reihenuntersuchung zu unterziehen.
(3) Die Verpflichtung, die Untersuchung vornehmen zu lassen, besteht nicht, wenn der zu einem allgemeinen Termin Vorgeladene vorweist:
Untersuchungsstellen
§ 2
Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
Untersuchungszeitraum
§ 3
Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
Untersuchung
§ 4
Die Reihenuntersuchung hat bei Personen nach vollendetem 14. Lebensjahr jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
Berichtspflicht
§ 5
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:
Verwaltungsübertretung
§ 6
Wer seiner Verpflichtung zur Untersuchung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Tuberkulosegesetz.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Burgstaller
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