- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 2003, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 37/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 89/2002, geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Im Teil A (Landeshauptmann Dr. Franz Schausberger) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. In der Z 7 lautet der zweite Punkt:
„+ der Sachverständigendienst auf dem Gebiet des Jagd und Fischereiwesens aus dem Geschäftsbereich des Referates 4/11 (Rechtsangelegenheiten der Bodenreform und Sachverständigendienst für Jagd und Fischerei);“
1.2. In der Z 8 lautet der erste Punkt:
„+ die Geschäftsbereiche der Fachreferenten/innen 6/01 (Landesgeologischer Dienst) und 6/02 (Rechtsangelegenheiten), soweit sie sich auf den nachfolgend angeführten Geschäftsbereich beziehen, und“
3.1. Am Ende der Z 2 wird die Wortfolge „des Referates 4/13 (Sonstige technische Angelegenheiten der Bodenreform und Sachverständigendienst für Jagd und Fischerei)“ durch die Wortfolge „des Referates 4/11 (Rechtsangelegenheiten der Bodenreform und Sachverständigendienst für Jagd und Fischerei)“ ersetzt.
3.2. In der Z 3 lautet der erste Punkt:
„+ die Geschäftsbereiche der Fachreferenten/innen 6/01 (Landesgeologischer Dienst) und 6/02 (Rechtsangelegenheiten), soweit sie sich auf den nachfolgend angeführten Geschäftsbereich beziehen, und“
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger