Verordnung über die Höhe der von Gemeinden und Land zu
leistenden Beiträge des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes | Omnilex
LGBL_SA_20040813_57•Verordnung über die Höhe der von Gemeinden und Land zu
leistenden Beiträge des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes
Verordnung über die Höhe der von Gemeinden und Land zu
leistenden Beiträge des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes
LGBL_SA_20040813_57Verordnung über die Höhe der von Gemeinden und Land zu
leistenden Beiträge des allgemeinen Hilfs- und RettungsdienstesGazette13.08.2004
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juli 2004 über die Höhe der von Gemeinden und Land an Rettungsorganisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu leistenden Beiträge
Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Der Rettungsbeitrag der Gemeinde (§ 4 Abs 1 Salzburger Rettungsgesetz) wird für das Jahr 2004 mit 2,97 Euro je Einwohner der Gemeinde festgelegt.
§ 2
Der Rettungsbeitrag des Landes (§ 4 Abs 3 Salzburger Rettungsgesetz) wird für das Jahr 2004 mit 2,83 Euro je Einwohner des Landes festgelegt.