Auf Grund der §§ 10 Abs 1 und 2, 11 und 14 Abs 1 Z 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft – IG-L, BGBl Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Ziel der Verordnung
§ 1
Mit dieser Verordnung sollen die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxid-Emissionen im Salzburger Zentralraum verringert werden.
Sanierungsgebiet
§ 2
Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs 8 IG-L wird jene Teilstrecke der A 10 Tauernautobahn festgelegt, die zwischen folgenden Punkten liegt:
Geschwindigkeitsbeschränkung
§ 3
(1) Für das Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.
(2) Die im Abs 1 enthaltene Beschränkung wirkt direkt, sie bedarf keiner bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 4. April 2005 in Kraft.