Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 2005, mit der die Gebührenvorschrift für die sprengelärztlichen Leistungen geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs 4 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967, LGBl Nr 11, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel I
Der Tarif über die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen, Anhang zur Gebührenvorschrift über die sprengelärztlichen Leistungen, LGBl Nr 35/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 93/2000, wird geändert wie folgt:
Abschnitt H lautet:
"H. Punktwert:
Der Wert eines Punktes beträgt 0,85 Euro."
Artikel II
Der im Art I genannte Punktwert ist auf Leistungen anzuwenden, die nach Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats erbracht werden.