Verordnung über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des
Landes für den allgemeinen Hilf- und Rettungsdienst im Jahr 2006 | Omnilex
LGBL_SA_20060116_2•Verordnung über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des
Landes für den allgemeinen Hilf- und Rettungsdienst im Jahr 2006
Verordnung über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des
Landes für den allgemeinen Hilf- und Rettungsdienst im Jahr 2006
LGBL_SA_20060116_2Verordnung über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des
Landes für den allgemeinen Hilf- und Rettungsdienst im Jahr 2006Gazette16.01.2006
Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2006 wie folgt festgesetzt: