Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. November 2007 über das punktuelle Verbrennen von mit bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien
Auf Grund des § 6 Abs 1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl Nr 405/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen sind zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung, zur Bekämpfung und zur Vernichtung bestimmter Schadorganismen ausgenommen:
(2) Das nach Abs 1 zulässige Verbrennen hat nach Möglichkeit am Ort des Anfalls zu erfolgen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Dezember 1993, LGBl Nr 9/1994, über das punktuelle Verbrennen von mit Borkenkäfern befallenen biogenen Materialien, außer Kraft.