LGBL_SA_20071228_107•Verordnung mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird
LGBL_SA_20071228_107Verordnung mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wirdGazette28.12.2007
Auf Grund des § 32 Abs 1 bis 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 4/2004, wird mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 2008 geändert wie folgt:
1.1. Die die Berufsgruppe der Ausflugswagengewerbe betreffende Festlegung lautet:
"Ausflugswagengewerbe 1 2 3"
1.2. Die die Berufsgruppe der Erzeuger von chemischen Waren und Präparaten betreffende Festlegung entfällt.
1.3. Die die Berufsgruppe der Fahrradmechaniker betreffende Festlegung lautet:
"Fahrradmechaniker 4 5 5"
1.4. Nach der Berufsgruppe der Fischzüchter wird eingefügt:
"Fitnessberater 3 4 5"
1.5. Nach der Berufsgruppe der Freischwimmbäder und Strandbäder
wird eingefügt:
"Freizeitpark, Themenpark 3 3 3"
1.6. In der Berufsgruppe der Heizungs- und Lüftungsanlagenbauer lautet die Berufsgruppenbezeichnung "Heizungs-, Lüftungs- und Kühlanlagenbauer".
1.7. Nach der Berufsgruppe der Hohlglasveredler wird eingefügt:
"Holzakkordant 6 6 6"
1.8. Die die Berufsgruppe der Holzschnitzer betreffende
Festlegung lautet:
"Holzschnitzer 3 3 4"
1.9. Nach der Berufsgruppe der Käsereien wird eingefügt:
"Kegelbahnen 3 3 3"
1.10. Nach der Berufsbezeichnung "Kosmetiker" wird eingefügt:
",Visagist".
1.11. Nach der Berufsgruppe der Mautstraßen wird eingefügt:
"Mechatroniker 4 4 5"
1.12. Nach der Berufsgruppe der Musikinstrumentenbauer wird
eingefügt:
"Nagelstudio 3 3 4"
1.13. Nach der Berufsgruppe der Patentanwälte wird eingefügt:
"Personalcoach 5 5 5"
1.14. Nach der Berufsbezeichnung "Psychologen" wird eingefügt:
"und Psychotherapeuten".
1.15. Nach der Berufsgruppe der Taxi wird eingefügt:
"Tätowierer, Piercing-Studio 3 3 4"
1.16. Nach der Berufsgruppe der Verzinker wird eingefügt:
"Videothek 5 5 5"
1.17. Die die Berufsgruppe der Web-Designer betreffende
Festlegung lautet:
"Web-Designer 4 4 4"
2.1. Die die Getränke betreffende Festlegung lautet:
"Getränke 3 4 5"
2.2. Die die Maschinen betreffende Festlegung lautet:
"Maschinen, soweit diese nicht unter eine andere Berufsgruppe
fallen 6 6 6"
2.3. In der Berufsgruppe Nahrungsmittel wird in der lit a der Betrag "730.000 €" durch den Betrag "900.000 €" ersetzt.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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