Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30. April 2008 über die Öffnungszeiten der Handelsbetriebe während der UEFA EURO 2008
Auf Grund der §§ 4a Abs 1 und 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Die Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl Nr 109/2007, gilt in der Zeit vom 7. Juni 2008 bis einschließlich 29. Juni 2008 mit folgenden Abweichungen:
(2) Abs 1 belässt alle Bestimmungen der Öffnungszeitenverordnung 2008 unberührt, die darüber hinausgehende Offenhaltezeiten zulassen.
§ 2
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen dem § 1 Abs 1 Z 1 und 2 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle offen hält, Waren verkauft oder Warenbestellungen entgegen nimmt.
(2) Verstöße gegen § 1 Abs 1 Z 3 werden nach dem Arbeitsruhegesetz geahndet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 7. Juni 2008 in Kraft und mit Ablauf des 29. Juni 2008 außer Kraft.