LGBL_SA_20081128_97•Bürmooser Moor - Europaschutzgebietsverordnung
LGBL_SA_20081128_97Bürmooser Moor - EuropaschutzgebietsverordnungGazette28.11.2008
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Natur- und Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die im Gebiet der Gemeinde Bürmoos gelegenen Teilflächen des Bürmooser Moores werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Bürmoos während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient:
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Natur- und Europaschutzgebiet Bürmooser Moor" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Umsetzungshinweis
§ 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl Nr L 223 vom 13. August 1997.
Inkrafttreten
§ 8
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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