Auf Grund der §§ 13 Abs 4 und 17 Abs 4 in Verbindung mit § 62 Abs 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 3/2008, wird geändert wie folgt:
"Höhe des Nachlasses
§ 4
Der Nachlass beträgt in Prozenten des aushaftenden
Förderungsdarlehens und der aushaftenden Annuitätenzuschüsse bei
einer Restlaufzeit gemäß § 3
von mindestens 25 Jahren 40 %
von 20 bis unter 25 Jahren 35 %
von 15 bis unter 20 Jahren 30 %
von 10 bis unter 15 Jahren 25 %
von 5 bis unter 10 Jahren 20 %
von 2,5 bis unter 5 Jahren 10 %."
"(2) Die §§ 2, 4 und 8 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller