Auf Grund des § 17 Abs 2 des Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 81, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anerkennung von Prüfungen
§ 1
Als Nachweis der fischereifachlichen Eignung gelten neben der im § 17 Abs 1 des Fischereigesetzes 2002 genannten Fischerprüfung auch folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen:
Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2009 in Kraft.